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Onlinehändler verlieren Anfechtungsrecht

Das Landgericht (LG) Bonn hat unter dem Az. 2 O 455/04 rechtskräftig entschieden, das einem Käufer Briefmarken zu einem Preis von 630 Euro zugesprochen werden, die aber tatsächlich 7.000 Euro wert waren.

Im entschiedenen Fall bot ein Briefmarkenhändler innerhalb einer Auktion den Briefmarkenblock "Deutsches Reich ** Block 2, Nothilfe" an. Die Angabe der zwei Sternchen steht im nationalen und internationalen Briefmarkenhandel für "Postfrisch Originalgummi" und signalisiert die Unversehrtheit der Marken.

Die Angabe nur eines Sternchens wird von Briefmarkenfreunden hingegen als Hinweis auf Beschädigungen an der Rückseite der Marke verstanden, was den Preis drastisch nach unten drückt. Der spätere Kläger bekam für sein Gebot von 630 Euro den Zuschlag und erhielt eine automatisch generierte E-Mail, indem der Kauf mit den weitaus wertvolleren zwei Sternchen bestätigt wurde.

Sobald Internetverkäufer einen Irrtum bei der Produktauszeichnung bemerken, müssen sie umgehend handeln. Macht der Händler erst nach drei Wochen von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch, muss er den Kaufvertrag erfüllen.

Nach telefonischer Rückfrage seitens des Käufers verweigerte der Händler die Lieferung mit der Begründung, er habe irrtümlich zwei statt nur ein Sternchen in die entsprechende Maske eingetippt und räumte dem Käufer ein Rücktrittsrecht ein. Eine Anfechtung wegen Irrtums, mit der er den geschlossenen Kaufvertrag rückwirkend hätte annullieren können, hatte er zu diesem Zeitpunkt nicht abgegeben. Die Anfechtung hat er vielmehr erst nach rund drei Wochen erklärt.

Begründung des Urteils

Wie das Landgericht urteilte, kam die Anfechtung des Irrtums zu spät.Nach Paragraf 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) muss der Verkäufer die Anfechtung "unverzüglich" nach Kenntniserlangungdes Irrtums abgeben.  Unter "unverzüglich" seien laut Gericht höchstens zwei Wochen zu verstehen und eben nicht drei. Unbeachtlich war auch das Rücktrittsangebot, da der Käufer darin keine Anfechtung hätte erblicken können.

In Bezug auf das generelle Anfechtungsrecht wegen Irrtums bei Internetverkäufen hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang des Jahres erklärt , dass Webshop-Betreiber jedenfalls dann ein Anfechtungsrecht wegen Erklärungsirrtums gemäß Paragraf 119 Absatz 1, 1. Alternative BGB zusteht, wenn die falsche Preisauszeichnung auf Grund eines Fehlers innerhalb des Datentransfers beruht.

 

Weitere Informationen unter :

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__121.html

 

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Artikel erstellt am:  27.05.2006

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