Information > T-Online darf nur gegen Rechnung Verbindungsdaten speichern
Die 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt urteilte in der Berufungsverhandlung zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Klage des Flatrate-Nutzers Holger Voss (Az. 25 S 118/2005) das die T-Online AG die IP-Adressen von Flatrate-Nutzern sofort nach Beendigung der jeweiligen Verbindung löschen muß.
Das bislang ebenfalls mitgespeicherte Volumen darf der Provider noch nicht einmal erheben, geschweige denn speichern. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass diese Daten für eine Rechnungsstellung nicht erforderlich sind und deshalb deren Erhebung und Speicherung nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes nicht zulässig ist. Die bislang über Voss erhobenen Daten müssen rückwirkend gelöscht werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung droht T-Online ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro oder 6 Monate Haft, vollstreckbar gegen den Vorstand.
Bemerkenswert am heutigen Urteil ist zudem, dass das Gericht keine Revision zugelassen hat, entsprechend dem relativ niedrig angesetzten Streitwert von 4000 Euro. Will T-Online nun noch einmal Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen, muss es vor dem Bundesgerichtshof den Streitwert anfechten, dann erreichen, dass die Revision zugelassen wird und dann diese auch noch gewinnen. Bei der Streitwertfrage dürfte das Unternehmen darauf hinweisen, was es im Prozess zu Protokoll gab: Eine spezielle Behandlung der Daten von Voss sei nicht möglich, vielmehr müsse man dann das gesamte Abrechnungssystem verändern.
Das erstrittene Urteil könnte dennoch bald Schnee von gestern sein. Sobald die Vorratsdatenspeicherung umgesetzt wird, könnte die Praxis von T-Online sogar verpflichtend werden. "Wir haben auf der Grundlage des geltenden Rechtes entschieden", meinte Schichor. Wie der Bundesgesetzgeber die Vorratsdatenspeicherung umsetze, bleibe abzuwarten. "Ich gehe erst einmal davon aus, dass die Vorratsdatenspeicherung nicht kommt", sagt Voss, "denn sie widerspricht dem Grundgesetz und kann daher hier gar nicht umgesetzt werden." Gegen die verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung hatten sich Telekommunikations- und Internetservice-Provider massiv eingesetzt.
http://www.hybrid.de/wissen06/t-online-darf-nur-gegen-rechnung-verbindungsdaten-speichern.htm
Artikel erstellt am: 27.05.2006
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