Information > Urteil : unverlangte E-Mail an Juristen erlaubt
Das Amtsgerichts (AG) Dresden hat unter dem (Az. 114 C 2008/05) entschieden, das das Aussortieren nicht bestellter Reklame weniger als zehn Sekunden in Anspruch nehme, und demnach kann der Empfänger nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung dagegen verlangen.
Laut AG überwiege das Interesse des Versenders an der "bequemen und kostengünstigen Werbemethode", sodass die geringe Störung des Betriebsablaufes beim Account-Inhaber hinzunehmen sei. Auch könne dem Empfänger zugemutet werden, dass er dem Versender eine kurze E-Mail mit der Bitte schickt, ihn aus dem Verteiler zu löschen.
Vor Gericht gezogen war eine Anwaltskanzlei, nachdem zwei Partner nicht bestellte E-Mail-Werbung eines Anbieters von Seminaren erhalten hatten, in der für die Tagung "Öffentlichkeit und Anwalt" die Reklametrommel gerührt wurde. Um sich gegen weitere Zusendungen zur Wehr zu setzen, verlangten die Advokaten die zukünftige Unterlassung und den Ersatz der ihnen entstandenen Rechtsverfolgungskosten.
Da sich die Anwälte auf das BGB beriefen, müsse eine Interessenabwägung vorgenommen werden, die zugunsten des Versenders ausfalle. Nach Auffassung des AG habe das Interesse des Klägers an einer ungestörten Ausübung seines Berufes ohne ungebetene Werbung zurückzutreten, da dem Interesse des Versenders an einer "bequemen und kostengünstigen Werbemethode" der Vorrang einzuräumen sei. Schließlich sei die Störung gering, da die nicht bestellten Mails in weniger als zehn Sekunden gelöscht werden können. Auch werde durch die einlaufenden Werbe-Mails nicht der Empfang anderer Post blockiert, wie beispielsweise bei nicht gewünschter Fax-Werbung, so das Gericht weiter.
Die Entscheidung des Amtsgerichts steht im absoluten Gegensatz zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das höchste deutsche Zivilgericht hatte im März 2004 unverlangt zugesandte Werbe-E-Mails für unzulässig erklärt .
Als Hauptargument für das Verbot schrieb der BGH dem Versender ins Gebetbuch, dass eine Werbeart bereits dann unzulässig ist, wenn sie "den Keim zu einem immer weiter Umsichgreifen in sich trägt" und ein Nachahmungseffekt zu befürchten sei. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat das Amtsgericht Dresden sehr wohl gesehen. Es war aber der Auffassung, dass die dort gefällten Grundsätze ausschließlich für das Wettbewerbsrecht gelten, nicht aber für das bürgerliche Gesetzbuch.
Der Versand von E-Mail-Reklame ohne Zustimmung des Empfängers ist demnach nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an dem Empfang vermutet werden kann oder bei einer bestehenden Kundenverbindung. Im letzteren Fall ist der Versand aber gemäß Paragraf 7 Absatz 3 UWG nur dann zulässig, wenn der Kunde zuvor über mögliche Mail-Reklame aufgeklärt wurde, er nicht widersprochen hat und nur für ähnliche Waren oder Dienstleistungen geworben wird.
Weitere Informationen unter :
http://www.hybrid.de/werbung.htm
http://www.hybrid.de/wissen06/urteil-unverlangte-e-mail-an-juristen-erlaubt.htm
Artikel erstellt am: 04.05.2006
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