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Vertragsstrafe - Spassbieter bei eBay ist korrekt

Ein Privatmann hatte Anfang 2005 bei eBay ein Fahrzeug versteigert. Um Spaßanbietern den Wind aus den Segeln zu nehmen, platzierte er auf der Angebotsseite eine Klausel mit der Überschrift "Unsere Spaßanbieter" und drohte für den Fall der Abgabe nicht ernst gemeinter Angebote mit einer "Schadenssumme von 30 %" und der Einschaltung eines Anwalts.

Nachdem bereits ein Gebot in Höhe von 4.600 Euro eingegangen war, folgte zwei Minuten später das Schlussgebot in Höhe von 5.850 Euro, das unter dem Namen des späteren Beklagten abgegeben wurde. Dieser lehnte jedoch sowohl die Abnahme des Fahrzeuges als auch die Zahlung ab und verwies darauf, dass sein Bruder seinen Account benutzt habe, ohne aber tatsächlich etwas ersteigern zu wollen.

Das war dem Amtsgericht jedoch gleichgültig; es verpflichtete den Accountinhaber zur Zahlung der ausgeschriebenen "Schadenssumme". Nach Meinung des Gerichts stelle deren Androhung eine Vertragsstrafe gemäß Paragraf 339 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar.

Begründung des Urteils

Bieter, die bei Online-Auktionen ohne tatsächliche Kaufabsicht Angebote abgeben, können vom Verkäufer wirksam mit einer Vertragsstrafe von 30 Prozent des letzten Gebots belegt werden. Dies hat das Amtsgericht (AG) Bremen bestätigt und einen Spaßbieter zur Zahlung von rund 1700 Euro verurteilt (Az. 16 C 168/05).

Derartige Vertragsstrafen dienten unter anderem zur Abschreckung, damit die Parteien eines Kaufvertrages ihre Pflichten auch tatsächlich erfüllten und seien auch bei Online-Versteigerungen zulässig.

Der Accountinhaber hafte auch für die Abgabe fremder Gebote, denn er hätte erkennen müssen, dass ein Fremder Zugang zu seinem Rechner und seinem Passwort hat und nichts dagegen unternommen. Im entschiedenen Fall ging das Gericht davon aus, dass dem Bruder Benutzername und Passwort bekannt waren und der Accountinhaber auch mit der Nutzung seines e-Bay-Kontos hätte rechnen müssen.

 

Weitere Informationen unter :

http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE260301377.html

 

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Artikel erstellt am:  27.05.2006

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